de. Beide Beschuldigten handelten im Wissen, dass es sich beim Anpressring um das zentrale Sicherungselement handelt und auch eine korrekt angebrachte Sicherungsschraube die Stabilität des Schirms bei Lösen des Anpressrings nicht garantiert. Sodann wussten die Beschuldigten um die grundsätzliche Gefährlichkeit ihres Vorhabens (Lösen des Anpressringes bei gleichzeitiger Nichtsicherung durch ein Hebezeug). Weder ein Kran war vor Ort, noch der Stapler, dessen Ankunft der Strafkläger in Aussicht gestellt hatte. Gleichwohl begannen die Beschuldigten mit der Demontage des Schirms. Die Montage- und Gebrauchsanleitung für den Abbau des Schirms U.___