Dieser entfernte sich dann vom Schirm, um mit dem Vorgesetzten zu telefonieren. Es war alleine dem Zufall geschuldet, welcher der beiden Beschuldigten den Anpressring löste. Beide Beschuldigten wählten und wollten dieses Vorgehen. Beim fraglichen Schirm war keine oder eine untaugliche Sicherungsschraube vorhanden, wobei selbst eine eingesetzte, taugliche Sicherungsschraube bei Lösen des Anpressrings die Stabilität des Schirms nicht gewährleitstet hätte, was die Beschuldigten wussten.