Als sich der Strafkläger dem Schirm näherte, hätten die Beschuldigten die Demontagearbeiten umgehend einstellen sollen und den Strafkläger vehement und klar auf die drohende Gefahr hinweisen und ihn wegweisen müssen, was sie nicht taten. Den Ausführungen der Beschuldigten, dass es keine Rolle spiele, ob man den Anpressring bereits vor der Sicherung löse und nichts passieren könne, wenn man nicht am Schirm hantiere (pag. 569, Z. 34 ff.), kann nicht gefolgt werden. So gab C.________ selbst an, ein derartiger Schirm könne jederzeit umkippen, weshalb er den Strafkläger mehrfach darauf hingewiesen habe, sich zu entfernen (pag.