Sie wussten um die Gefahr eines Umfallens des Schirms ohne Sicherung durch ein Hebezeug. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschuldigten entgegen den Einwänden des Strafklägers und aus eigenem Antrieb vorwärts machten, ohne auf den Stapler zu warten (vgl. auch pag. 564, Z. 2). Als sich der Strafkläger dem Schirm näherte, hätten die Beschuldigten die Demontagearbeiten umgehend einstellen sollen und den Strafkläger vehement und klar auf die drohende Gefahr hinweisen und ihn wegweisen müssen, was sie nicht taten.