Nachdem die letzte Schraube entfernt war, stürzte der Schirm sogleich um. Dabei wird den Beschuldigten und ihren Rechtsvertretern nicht geglaubt, der Strafkläger habe sie dazu angehalten, vorwärtszumachen (pag. 568, Z. 28 ff.; pag. 569, Z. 40). Dieser hat den Beschuldigten gesagt, sie sollen auf den Stapler warten. Selbst wenn der Strafkläger sich entsprechend geäussert hätte, wovon die Kammer nicht ausgeht, wären die Beschuldigten als die beigezogenen Fachpersonen gehalten gewesen, die strafklägerische Anweisung zu missachten. Sie wussten um die Gefahr eines Umfallens des Schirms ohne Sicherung durch ein Hebezeug.