572, Z. 3 ff.). Diese Aussagen stehen jedoch in Widerspruch dazu, dass die Beschuldigten mehrfach, zuletzt auch im oberinstanzlichen Verfahren, angaben, der Strafkläger habe ihnen mitgeteilt, dass der fragliche Schirm, respektive die Schirme, bereits mehrfach durch Mitarbeiter des Alters- und Pflegezentrums aufgebaut worden seien (pag. 566, Z. 19 ff.; pag. 108). Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Beschuldigten wussten, dass der Schirm zuvor nicht unbedingt durch Fachpersonen installiert worden war. Nicht entscheidend ist schliesslich, dass die Gebrauchsanleitung bei der hier angewandten Demontagemethode das Anheben des Anpressrings vorsieht, weshalb dies gemäss C.______