567, Z. 5 f.), was auch den Angaben des Herstellers sinngemäss entnommen werden kann. Erstmals wurde an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zudem vorgebracht, die Beschuldigten hätten sich darauf verlassen, dass der Schirm zuvor fachmännisch aufgestellt worden sei, weshalb auch mit einer vorhandenen Sicherheitsschraube habe gerechnet werden können. Namentlich gab A.________ an, er gehe bei einem derartigen Schirm davon aus, dass dieser von Fachleuten aufgebaut worden sei und dass dann auch die Sicherungsschraube drin sei (pag. 564, Z. 14 ff.). Diese Annahme wurde sodann von C.________ bestätigt (pag. 572, Z. 3 ff.