Oberinstanzlich brachten die Beschuldigten vor, der Schirm bleibe auch ohne Anpressring stehen, wenn man an jenem nicht manipuliere und es keinen Wind habe (pag. 560, Z. 27; pag. 562, Z. 3 ff.; pag. 566, Z. 44 ff.; pag. 567, Z. 14 ff.). Obschon beide Beschuldigten die Gefahr des Umfallens des Schirms auch ohne Anpressring als gering darstellten, wiesen sie jedoch mehrfach darauf hin, dass das Hantieren mit einem entsprechenden Schirm lebensgefährlich sei (pag. 566, Z. 41 f.; pag. 567, Z. 5 f.), was auch den Angaben des Herstellers sinngemäss entnommen werden kann.