24 Hinzu kommt, dass es sich vorliegend für die Beschuldigten nicht um einen Normalfall der Demontage des fraglichen Schirmtyps handelte. Normalerweise werde der Schirm gemäss den Beschuldigten nämlich mit einem Kran als Ganzes senkrecht herausgehoben und nicht – wie es am Unfalltag vorgesehen gewesen wäre (C.________: p. 374 Z. 44 f) – über das Scharnier umgelegt (C.________: p. 374 Z. 24 ff.; 41 ff.; A.________: p. 382 Z. 3 f., Z. 31 ff., p. 383 Z. 1 ff., 5 ff.). Beim Anheben des Anpressrings handelte es sich jedoch offenbar um ein Standardvorgehen (C.___