Mit Blick auf diese Aussagen der Beschuldigten und unter Berücksichtigung ihrer langjährigen Berufserfahrung sowie Erfahrung mit dem in Frage stehenden Sonnenschirm kommt das Gericht zum Schluss, dass den Beschuldigten die Gefährlichkeit des Lösens des Anpressringes bei gleichzeitiger Nichtsicherung des Schirms durch ein Hebezeug bekannt war. Entsprechend war ihnen auch bewusst, dass es sich beim Anpressring um das zentrale Sicherungselement handelte (vgl. auch C.________: p. 373 Z. 37 f.) und noch keine Sicherung durch ein Hebezeug vorhanden war.