Dabei rechneten die Beschuldigten gemäss ihren eigenen Aussagen (latent) auch mit der Möglichkeit, dass keine Sicherungsschraube eingesetzt sein könnte. So gab C.________ zu Protokoll, der Anpressring müsse auch gelöst werden, um zu schauen, ob die Sicherungsschraube vorhanden sei (p. 372 Z. 45 f., p. 376 Z. 31 ff.). Er führte sodann zwar aus, er habe den Anpressring gelöst, weil er grundsätzlich davon ausgehe, die Sicherungsschraube sei vorhanden und alles sei korrekt montiert (p. 376 Z. 41 f.).