, 31 ff.), bewusst. Die Beschuldigten machten diesbezüglich zwar – in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den Feststellungen des Gerichts zur Funktion der (richtigen) Sicherungsschraube – geltend, wenn der Anpressring gelöst werde, bleibe der Sonnenschirm stehen, sofern die Sicherungsschraube eingesetzt sei und auf den Schirm keine Kräfte durch Wind oder Manipulationen einwirken würden (C.________: p. 372 Z. 41 ff.; p. 373 Z. 37 ff.; A.________: p. 383 Z. 10 ff., p. 384 Z. 11 ff.). Gleichzeitig betonten jedoch beide Beschuldigten, wie gefährlich die Demontage eines solchen Schirms sei.