Den Beschuldigten war sodann auch die grundsätzliche Gefährlichkeit ihres Vorhabens, d.h. des Anhebens des Anpressrings bei gleichzeitiger Nichtsicherung des Schirms, um zu schauen, in welche Richtung das Aufstellscharnier respektive der Schirm umgelegt werden könne (C.________: 372 Z. 45 ff.; A.________: p. 382 Z. 4 ff., 31 ff.), bewusst.