23 nicht alle Schrauben des Anpressrings gelöst waren. Eine darüberhinausgehende Handlung ist dem Strafkläger nicht anzulasten. 10.7 Gefährlichkeit Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 450 f.): Gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten sowie diejenigen von N.________ als Vorgesetzter der Beschuldigten erachtet es das Gericht als erstellt, dass die Beschuldigten je rund zwei Jahrzehnte Berufserfahrung haben (C.________: p. 376 Z. 2 f.;