368, Z. 32; K.________: pag. 105, Z. 104 f.; pag. 347, Z. 30) und am Tag des Unfalls forsch gegenüber den Beschuldigten reagierte (pag. 368, Z. 32). Als gestandene Arbeiter mit jahrelanger Erfahrung sind die Beschuldigten indessen sicher stark genug gewesen, um sich wegen des strafklägerischen Verhaltens nicht aus der Ruhe bringen zu lassen und dieses demnach nicht als plausible Ursache für das Umfallen des Schirms dienen kann. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Strafkläger in der Absicht an den Schirm trat, diesen festzuhalten, was er denn auch tat und in diesem Moment noch