567, Z. 18 ff.). Eine solche Krafteinwirkung könnte einerseits im Festhalten des Strafklägers, aber auch im Anheben des Anpressrings, um diesen an der Kurbel zu befestigen, vorgelegen haben. Beides ist nach Überzeugung der Kammer genügend, um den Schirm in eine leichte Schräglage und damit mangels Sicherung zum Umfallen zu bringen. Schliesslich ist den Ausführungen der Verteidigerin und des Verteidigers in den Plädoyers, die Beschuldigten seien durch das Verhalten und die Äusserungen des Strafklägers vor Ort übermässig aus der Ruhe gebracht worden, nicht zu folgen. Es ist unbestritten, dass der Strafkläger manchmal eine sehr direkte und forsche Art hat (Strafkläger: pag. 368, Z. 32;