108), dem seitens der Verteidigerin geschilderten Ablauf. Die Beschuldigten bestätigten oberinstanzlich einerseits, dem Strafkläger mehrfach gesagt zu haben, dieser solle den Schirm sein lassen und wegstehen (A.________: pag. 560, Z. 12 ff. und 19 ff; C.________: pag. 566, Z. 35 ff.) resp. er solle den Schirm loslassen und wegtreten (pag. 567, Z. 4 ff.) und andererseits, dass der Schirm schnell umfiel (pag. 567, Z. 6 f.; pag. 570, Z. 23 ff.). Unbestritten ist, dass der Strafkläger in der Vergangenheit den Schirm bereits montierte und daher zumindest ein grundsätzliches Verständnis von dessen Mechanik hatte. Aus diesem Grund wusste der Strafkläger auch, dass der Schirm nach Lösen des An-