Dem widersprechen zum einen die Aussagen beider Beschuldigten (vgl. insb. pag. 383, Z. 28 ff.) als auch die Ausführungen in der Einsprachebegründung von A.________ (pag. 170.5). Die entsprechende Aussage von C.________, keine Schrauben mehr gelöst zu haben, nachdem der Strafkläger zum Schirm gekommen sei (pag. 572, Z. 8 ff.), fiel erst an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung und überzeugt nicht. Der Strafkläger beschrieb zwar, den Schirm schwanken gesehen zu haben. Er habe einfach das Gefühl gehabt, der Schirm wackle und solle nicht umfallen. Man müsse diesen vielleicht festhalten (pag. 553, Z. 13 ff.). Er