Die Kammer erachtet gestützt auf die tatnächsten und konstanten Aussagen der Beschuldigten sowie die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Strafklägers als erstellt, dass sich der Strafkläger auf den Schirm zubewegte und diesen festhielt, wovon er sich trotz der Aufforderung, dies sein zu lassen, nicht abbringen liess (pag. 386, Z. 32 f.). Den Ausführungen im oberinstanzlichen Plädoyer der Verteidigerin A.________, der Strafkläger sei erst dann an den Schirm getreten, als die Schrauben des Anpressrings bereits vollständig gelöst waren, kann hingegen nicht gefolgt werden. Dem widersprechen zum einen die Aussagen beider Beschuldigten (vgl. insb. pag.