370 Z. 14 f.). Deshalb ist es durchaus möglich und in dubio davon auszugehen, dass der Schirm gerade deshalb unmittelbar zu Fall kam, weil der Strafkläger diesen festhielt und so eine – wenn auch geringfügige – äusseren Kraft auf den Schirm einwirkt, welche bei gleichzeitig fehlender (oder jedenfalls ungeeigneter) Sicherungsschraube genügte, um den Schirm in leichte Schräglage und damit zum Umfallen zu bringen.