Gemäss C.________ sei der Schirm unvermittelt umgefallen, als er die letzte Schraube des Anpressrings gelöst gehabt habe (p. 373 Z. 11 f., p. 377 Z. 17, so bereits Ersteinvernahme p. 108). Er habe den Anpressring hochgezogen und dann sei der Schirm schon umgefallen (p. 377 Z. 21). Der Strafkläger seinerseits schilderte anlässlich der Hauptverhandlung zwar nicht ein unmittelbares Umfallen des Schirms (p. 386 Z. 13 ff.), jedoch hatte auch er bei der polizeilichen Einvernahme angegeben, es seien Sekundenbruchteile gewesen (p. 73 Z. 202 f.). Zudem führte er in sinngemässer Übereinstimmung mit der Aussage von C._____