21 p. 379 Z. 43 ff.). Anderseits war das Telefonat bereits anlässlich der tatnächsten Einvernahme Thema (p. 108). Es erscheint mithin durchaus plausibel, dass der Strafkläger wiederholt und entgegen den Anweisungen der Beschuldigten intervenierte und A.________ deshalb das entsprechende Telefonat tätigte.