Entsprechend nachvollziehbar erscheint die Schilderung von A.________, wonach es ihm irgendeinmal zu viel geworden sei, weshalb er aufgestanden sei, um telefonisch bei seinem Chef nachzufragen, um was es gehe, was abgemacht gewesen sei und wer den Lead habe (p. 382 Z. 13 f., 41 f., p. 383 Z. 20 ff. 31 f., vgl. bereits Ersteinvernahme p. 108). Dieses Telefonat respektive insbesondere das sich Entfernen vom Unfallschirm wird vom Strafkläger als auch von C.________ einerseits bestätigt (Strafkläger: p. 73 Z. 197, p. 74 Z. 226, p. 367 Z. 9 ff., 40 f.; C.________: p. 375 Z. 8 ff.,