Der Strafkläger ging nämlich am Unfalltag davon aus, die Beschuldigten hätten weder gewusst, dass die Steckhülse [Aufstellscharnier] ein Umkippscharnier hat (p. 73 Z. 165 f.), noch was für eine Befestigung der Schirm hatte (p. 74 Z. 217). Hinzu kommt, dass der Strafkläger sowohl nach seinen eigenen Aussagen als auch nach denjenigen seines Vorgesetzten, K.________, manchmal eine sehr direkte und sehr forsche Art habe (Strafkläger: p. 368 Z. 32; K.________: p. 105 Z. 104 f., p. 347 Z. 30) und am Unfalltag zugestandenermassen forsch gegenüber den Beschuldigten reagierte (p. 368 Z. 32).