am Schirm «Umegväterlen» [p. 382 Z. 9 f.]; die ganze Zeit an diesem «Hebeln» und «Basteln» [p. 382 Z. 39 f.]), wie es von den Beschuldigten anschaulich beschrieben wurde, erscheint auch deshalb nicht ausgeschlossen, weil es zu seiner kritischen Grundeinstellung gegenüber den seiner Ansicht nach unvorbereiteten Beschuldigten passen würde. Der Strafkläger ging nämlich am Unfalltag davon aus, die Beschuldigten hätten weder gewusst, dass die Steckhülse [Aufstellscharnier] ein Umkippscharnier hat (p. 73 Z. 165 f.), noch was für eine Befestigung der Schirm hatte (p. 74 Z. 217).