Dies spricht allerdings wiederum dafür, dass der Strafkläger eben nicht einfach zu Seite stand, sondern sich vielmehr – wie auch von den Beschuldigten beschrieben – zum Schirm begab, den Anweisungen der Beschuldigten keine Folge leistete und den Schirm festhielt. Ein solches Verhalten des Strafklägers (um den Schirm «Tänzeln» [p. 377 Z. 11 f.], an diesem «Herumfingern» [p. 373 Z. 10 f.]; am Schirm «Umegväterlen» [p. 382 Z. 9 f.];