Hinzu kommen weitere Ungereimtheiten. Der Strafkläger sagte zunächst aus, er wisse nicht mehr, ob ihn die Beschuldigten angewiesen hätten, zur Seite zu stehen (p. 371 Z. 2 f., 5 f.), gestand aber anlässlich der zweiten gerichtlichen Einvernahme ein, sie hätten ihm gesagt, er solle weggehen (p. 386 Z. 32 f.). Eine schlüssige Begründung, weshalb die Beschuldigten ihn weggewiesen hatten, obwohl er ja gar nicht beim Schirm gestanden haben will, hatte er allerdings nicht. Es habe schlecht begonnen (p. 386 Z. 38 f.); die Beschuldigten hätten es zu Beginn gesagt, als er das Werkzeug gegeben habe (p. 386 Z. 35);