O.________ bestätigte also nicht, dass der Strafkläger (zu Beginn) mit ihm bei der Hauswand gestanden habe, als die Beschuldigten mit der Demontage begonnen hätten. Bezüglich des vom Strafkläger geschilderten (zeitlichen) Ablaufs bestehen mithin gewisse Zweifel, zumal auch die Beschuldigten den Ablauf anders beschrieben (vgl. hiervor).