Er sei vor Ort gewesen, als die zwei Herren gekommen seien (p. 349 Z. 17). Danach sei in den Keller gegangen, um nach einem Wagen zu schauen. Als er zurückgekommen sei, sei der Vorfall bereits passiert respektive sei der Schirm auf den Strafkläger gekippt (p. 97 Z. 47 ff., p. 349 Z.17 f., 22 ff., p. 350 Z. 27 ff.). Er habe lediglich die Rückmeldung seines Arbeitskollegen erhalten, wonach die Beschuldigten die Schrauben gelöst hätten; das könne er aber nicht bestätigen (p. 350 Z. 36 ff.). O.________ bestätigte also nicht, dass der Strafkläger (zu Beginn) mit ihm bei der Hauswand gestanden habe, als die Beschuldigten mit der Demontage begonnen hätten.