Es seien Sekundenbruchteile gewesen. Der Schirm sei schon zu schräg gestanden, um ihn noch halten zu können (p. 73 Z. 202 f.). Der Strafkläger schilderte in zeitlicher Hinsicht, er habe das Werkzeugwägeli an der Hauswand deponiert und den Beschuldigten Werkzeug ausgehändigt. Die Beschuldigten hätten begonnen