_, wonach sie [die Beschuldigten] dem Strafkläger gesagt hätten, er solle nichts machen; trotzdem sei letzterer zum Sonnenschirm gekommen und habe diesen festgehalten (p. 108). Beide Beschuldigten gaben an der Hauptverhandlung an, sie hätten den Strafkläger mehrfach angewiesen, er solle den Schirm sein lassen, er solle weggehen, er könne den Schirm niemals halten (C.________: p. 373 Z. 6 ff., p. 377 Z. 11 f., 14 ff.; A.________: p. 382 Z. 10 f., 40 f., p. 383 Z. 29 f.). Dabei seien keine netten Worte gefallen (C.________: p. 377 Z. 12; sinngemäss A.________: p. 382 Z. 11 f.).