Es ist gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo als erwiesen zu erachten, dass am fraglichen Schirm keine oder zumindest eine falsche, untaugliche Sicherungsschraube eingesetzt war. 10.6 Verhalten des Strafklägers und Ursache des Umsturzes Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 447 ff.): Im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigten und präzisierten die Beschuldigten die tatnächsten Aussagen von C.________, wonach sie [die Beschuldigten] dem Strafkläger gesagt hätten, er solle nichts machen;