19 ten Position zu halten. Dies war den Beschuldigten als Fachmänner bewusst, zumal gemäss C.________ ein solcher Schirm jederzeit umkippen könne, was er bereits mehrmals gesehen habe (pag. 373, Z. 8 und pag. 377, Z. 22). Zusammenfassung Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 445 f.):