Schliesslich war feststellbar, dass die Sicherungsschraube im unteren Teil des Aufstellscharniers in das (dafür vorgesehene) Gewinde hineingeschraubt werden konnte und (bei dem angewandten, beschränkten Krafteinsatz) hielt (p. 361). Gestützt auf diese Feststellungen erscheint der Schraubenkopf der Sicherungsschraube als zu klein und es ist nach Auffassung des Gerichts erstellt, dass diese bei genügender Krafteinwirkung – wie beim polizeilichen «Experiment» – durch das Bohrloch gezogen wird.