Das Gericht prüfte, inwiefern die sichergestellte Sicherungsschraube (Schlitzschraube) mit dem Schraubenkopf durch das entsprechende Loch des oberen Rings des sichergestellten Aufstellscharniers passt. Beim Versuch von oben herab verblieb der Kopf der Schraube (knapp) in der (dafür vorgesehenen) Senkung des Bohrlochs und liess sich auch Kopf voran nicht in das Loch schieben, wobei allerdings mangels Verschraubung des Aufstellscharniers am Boden keine grosse Kraft eingesetzt werden konnte.