Falsche / ungeeignete Sicherungsschraube Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 445 f.): Die Beschuldigten machten im Weiteren geltend, bei der sichergestellten Sicherungsschraube handle es sich nicht um diejenige, welche die Firma T.________ (Firmenbezeichnung) geliefert habe (C.________: p. 376 Z. 8 ff.; A.________: p. 382 Z. 22 ff.). C.________ gab an, noch nie eine Schlitzschraube bei einem Sonnenschirm der Firma T.________ (Firmenbezeichnung) gesehen zu haben (p. 376 Z. 10 f., 25 f.).