18 Die oberinstanzlichen Ausführungen der Verteidigerin und des Verteidigers, dass die Sicherungsschraube zweifellos nicht eingesetzt war und, wenn diese eingesetzt gewesen wäre, der Schirm keinesfalls umgefallen wäre, sind neu und widersprüchlich. Im Ergebnis ist als erwiesen zu erachten, dass die Beschuldigten keine Sicherungsschraube gelöst haben. Es war gar keine oder zumindest keine korrekte (vgl. die nachfolgenden Erwägungen) vorhanden. Falsche / ungeeignete Sicherungsschraube