Ergänzend ist anzufügen, dass es den Beschuldigten vor Entfernen des Anpressrings nicht möglich gewesen wäre, das Vorhandensein der Sicherungsschraube festzustellen. Oberinstanzlich bestätigte der Beschuldigte 2 denn auch, dass man ja gesehen habe, dass die Sicherungsschraube nicht drin gewesen sei. Diese habe gefehlt, was man aber erst nachher gemerkt habe (pag. 566, Z. 43 ff.; pag. 567, Z. 17 f.).