Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einerseits die Sicherungsschraube auf dem Bild Nr. 7 der Fotodokumentation nicht zweifelsfrei erkennbar ist und anderseits das Fehlen der Sicherungsschraube bereits vor Ort zwischen den Beschuldigten und der Polizei ein Thema war. Sodann nahmen weder der Strafkläger noch O.________ die Sicherungsschraube am Unfalltag wahr. Schliesslich lässt sich auch gestützt auf die Aussagen des Zeugen R.________ nicht zweifelsfrei erstellen, dass die sichergestellte Sicherungsschraube zum Unfallschirm respektive zur sichergestellten Aufstellscharnier gehört.