Im Rahmen der zweiten (telefonischen) Einvernahme bestätigte der Zeuge R.________ zunächst seine zuvor gemachte Aussage, wonach erwähnt worden sei, dass die Sicherungsschraube nicht vorhanden gewesen sein solle (p. 389 Z. 12 f.). Er konsultierte sodann seinen Journal-Eintrag vom 02.11.2022, 14:03 Uhr, und gab diesen wie folgt zu Protokoll: «vor gut drei Jahren wurde der Schirm umgekippt. Ob damals die M6 Schraube wieder eingesetzt wurde, konnte nicht mehr erhoben werden» (p. 389 Z. 13 ff.). Er schliesse daraus, dass die Schraube bei der Demontage nicht vorhanden gewesen sei (p. 389 z: 18 f.).