Beim Bild Nr. 7 der Fotodokumentation (p. 27), bei dem es sich um eine vergrösserte Aufnahme des Bild Nr. 1 (p. 21: Situation bei Eintreffen der Polizei [vgl. Ziff. II.1.4]) handelt (vgl. p. 338 Z. 33 ff.), ist die Sicherungsschraube nach Auffassung des Gerichts sodann nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit, erkennbar. Zwar führte der Zeugen R.________ aus, von der Grösse her könnte es sein, dass es sich beim kleinen Gegenstand bei den Schrauben unten rechts auf dem Bild Nr. 7 um die Sicherungsschraube handle (p. 338 Z. 38 ff.). Jedoch handelt es sich hierbei nach Auffassung des Gerichts bei näherer Betrachtung eher um die Kante eines Drehalters.