(p. 343 Z. 26 ff.), der Auskunftsperson O.________ (p. 352 Z. 6 ff., 10 ff.) und in Bestätigung der Aussagen der Beschuldigten (p. 377 Z. 38 f., p. 378 Z. 4 f.; A.________: p. 383 Z. 42 ff.) aus, sie hätten beim zweiten Schirm ein «Experiment» durchgeführt (p. 339 Z. 30). Die zweite «Bodenhülse» [recte: Aufstellscharnier] sei mit den «viereckigen Unterlegscheiben» [Drehalter] montiert und die Sicherungsschraube sei eingesetzt gewesen. Er habe mit dem Fuss oben bei der «Kipphülse» [Aufstellscharnier] dagegen stossen können und es habe die [Sicherungs-]Schraube durch das Loch gezogen.