Mit Nachtrag vom 22.12.2023 übermittelte die Kantonspolizei Bern dem Gericht Aufstellscharnier und die Sicherungsschraube, die anlässlich der Tatbestandaufnahme sichergestellt worden waren (p. 248). Zum Fundort der Sicherungsschraube gab der Zeuge R.________ (Kantonspolizist) anlässlich der Hauptverhandlung zunächst an, diese sei im Bereich des Fundaments der Bodenhülse gelegen (p. 338 Z. 24 ff.) und nicht mehr eingeschraubt gewesen (p. 338 Z. 30). Bereits anlässlich dieser ersten gerichtlichen Einvernahme hielt der Zeuge R.________ aber fest, es könnte sein, dass die Sicherungsschraube nicht richtig eingesetzt gewesen sei (p. 339 Z. 5 f.).