_ nicht mehr sagen konnten, ob sie vor der selbständigen Demontage die Montage- und Gebrauchsanleitung konsultiert gehabt hätten (Strafkläger: p. 74 Z. 252 ff.; O.________: p. 99 Z. 178 f., p. 355 Z. 38 ff.). Sie machten aber geltend, die Sicherungsschraube sei wieder eingesetzt worden. Sie hätten sämtliche vorhandene Schrauben wieder eingesetzt (Strafkläger: p. 368 Z. 5 f.; O.________: p. 97 Z. 73 ff., p. 354 Z. 27 f.), wobei es O.________ allerdings nicht mehr genau sagen konnte (p. 354 Z. 26).