An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Unfallschirm vor dem Ereignis vom 02.11.2022 bereits zweimal demontiert wurde, einmal von der M.________ (Firmenbezeichnung) sowie einmal (und auch letztmals vor dem Unfall) durch die Mitarbeiter des Technischen Diensts des Alters- und Pflegeheims (K.________: p. 347 Z. 5 ff., Z. 16 f.; Strafkläger: p. 72 Z. 108 f., 115 f., p. 365 Z. 29 ff., vgl. auch p. 366 Z. 41 f.; O.________: p. 97 Z. 60 ff., 66 f., 69 ff., p. 354 Z. 20 ff.), wobei der Strafkläger und O.________ nicht mehr sagen konnten, ob sie vor der selbständigen Demontage die Montage- und Gebrauchsanleitung konsultiert gehabt hätten (Strafkläger: p. 74 Z. 252 ff.;