II.1.4 «Sicherungsschraube»). A.________ hatte indessen bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme impliziert, dass der Unfallschirm nicht richtig montiert gewesen sei, indem er ausgeführt hatte, nur vom Entfernen der «Abdeckplatte» [gemeint: Anpressring] falle der Schirm nicht um (p. 108). Gemäss seinen Angaben anlässlich der Hauptverhandlung habe er zwar nicht sehen können, ob die Sicherungsschraube vorhanden gewesen sei (p. 383 Z. 34 f.), jedoch habe er diese später – nachdem der Schirm umgefallen sei – ebenfalls nicht gesehen (p. 383 Z. 37 ff.) und C.________ habe diese nicht gelöst (p. 384 Z. 3 f.).