Fehlende Sicherungsschraube Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 442 ff.): C.________ machte in seiner Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung geltend, die Sicherungsschraube sei beim Unfallschirm nicht eingesetzt gewesen (C.________: p. 373 Z. 5, 13; p. 377 Z. 38). Begründend führte er aus, er habe diese nirgends am Boden gesehen (p. 376 Z. 8). Erstmals explizit war diese Darstellung der Einsprachebegründung von A.________ zu entnehmen gewesen (p. 170.5 f., vgl. vorstehend Ziff. II.1.4 «Sicherungsschraube»).