Bei der sichergestellten Sicherungsschraube handelt es sich sodann um eine Schlitzschraube (p. 361). Gemäss den übereinstimmenden Angaben des Strafklägers, der Beschuldigten und von O.________ führten die Beschuldigten selbst aber kein Werkzeug mit (Strafkläger: p. 73 Z. 177 f.; C.________: p. 376 Z. 29; O.________: p. 98 Z. 88, p. 350 Z. 19) und der Strafkläger händigte den Beschuldigten nur einen Schlüssel sowie eine Ratsche aus (Strafkläger: p. 363 Z. 41 f., p. 364 Z. 17 f., 20 f.; C.________: p. 373 Z. 18 f.), mithin keinen Schlitzschraubenzieher (p. 364 Z. 27 f.).