, p. 383 Z. 42 ff., p. 384 Z. 1 ff.; vgl. zum Ganzen eingehend Ziff. II.1.5 hiernach). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass – selbst wenn eine (allenfalls ungeeignete) Sicherungsschraube tatsächlich vorhanden gewesen wäre – sich nicht erstellen liesse, dass die Beschuldigten respektive C.________ (vgl. sogleich) diese gelöst hätte/n: Der Strafkläger sagte aus, er habe die sichergestellte Sicherungsschraube nicht wahrgenommen (p. 367 Z. 33 ff.). Auch O.________ konnte keine Angaben zur Sicherungsschraube machen (p. 352 Z. 4 ff.). Bei der sichergestellten Sicherungsschraube handelt es sich sodann um eine Schlitzschraube (p. 361).