damit übereinstimmend aus, die Sicherungsschraube sei nicht vorhanden gewesen, dies sei der Grund gewesen, dass der Schirm umgekippt sei, als der Strafkläger am Schirm herumgefingert habe (p. 373 Z. 5 ff.). A.________ gab an, nicht gesehen zu haben, ob die Sicherungsschraube vorhanden gewesen sei oder nicht (p. 383 Z. 35). Er teilte aber die Auffassung von C.________, dass die sichergestellte Sicherungsschraube nicht vom Unfallschirm bzw. -scharnier stamme und dass es sich nicht um die originale Sicherungsschraube, sondern um eine ungeeignete Schlitzschraube handle (C.________: p. 376 Z. 8 ff., p. 377 Z. 38 ff., p. 378 Z. 4 ff.; A.________: p. 382 Z. 24 ff., p. 383 Z. 42 ff.